Hinweise zu Baumfällungen und Gehölzarbeiten
Mit der Aufhebung der Baumschutzsatzung ist für Baumfällungen keine Genehmigung der Stadt Telgte mehr erforderlich.
Unberührt bleiben jedoch die geltenden naturschutz-, artenschutz- und gegebenenfalls landschaftsrechtlichen Vorschriften.
Artenschutz beachtenVor Baumfällungen und Gehölzarbeiten ist grundsätzlich zu prüfen, ob sich im betroffenen Baum oder Gehölz Nester, Brutstätten, Höhlen oder andere Lebensstätten wildlebender Tiere befinden. Diese stehen unter besonderem Schutz und dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.
Wichtiger Hinweis:
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten ganzjährig und sind unabhängig von den nachfolgend beschriebenen Schutzzeiträumen zu beachten
Bäume im Innen- und AußenbereichBei Bäumen ist zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich zu unterscheiden, da für Bäume außerhalb bebauter Ortslagen zusätzliche naturschutz- und landschaftsrechtliche Regelungen gelten können.
Zum Innenbereich zählen in der Regel zusammenhängend bebaute Ortslagen, Wohngebiete, Gewerbegebiete sowie Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Mit der Aufhebung der Baumschutzsatzung der Stadt Telgte ist für Baumfällungen im Innenbereich grundsätzlich keine Genehmigung der Stadt Telgte mehr erforderlich. Unabhängig davon sind jedoch die artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Zum Außenbereich zählen insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen, die freie Landschaft sowie Bereiche außerhalb der geschlossenen Ortslagen. Hier können Bäume und Gehölzstrukturen aufgrund ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild, den Naturhaushalt oder als Lebensraum für Tiere einem besonderen Schutz unterliegen.
Dies betrifft beispielsweise:
Darüber hinaus können Bäume Bestandteil von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder anderen Schutzgebieten sein. In diesen Fällen können zusätzliche Genehmigungen oder naturschutzrechtliche Befreiungen erforderlich werden.
Zudem ist zu beachten, dass Bäume im Außenbereich während der allgemeinen Schutzzeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich nicht gefällt werden dürfen. Hintergrund ist der Schutz von brütenden Vögeln sowie anderer wildlebender Tiere und ihrer Lebensstätten. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen und nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.
Da die Beurteilung im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, empfiehlt die Stadt Telgte bei geplanten Baumfällungen im Außenbereich grundsätzlich eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf
Hecken, Gebüsche und andere GehölzeFür Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gelten die Schutzvorschriften des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Danach ist es grundsätzlich verboten, diese in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu beseitigen, auf den Stock zu setzen oder stark zurückzuschneiden.
Zulässig sind in diesem Zeitraum lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses, sofern hierdurch keine Tiere oder deren Lebensstätten beeinträchtigt werden.
Sollten innerhalb dieses Zeitraums weitergehende Arbeiten an Hecken oder Gehölzen erforderlich sein, kann eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich werden. Die Zulässigkeit wird im Einzelfall geprüft.
Bei Fragen zu naturschutzrechtlichen oder artenschutzrechtlichen Vorgaben wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Warendorf.
Bäume im StadtgebietBäume sind ein wichtiger Bestandteil des Stadtbildes und erfüllen zahlreiche ökologische Funktionen. Bei Fällungen und Gehölzarbeiten sind grundsätzlich die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Artenschutz zu beachten.
Insbesondere sind ganzjährig geschützte Lebensstätten (z. B. Nester oder Höhlen) zu berücksichtigen. Zudem gelten für Gehölze bestimmte Schutzzeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30. September.
Weitere Informationen zu Baumfällungen und Gehölzarbeiten sowie den geltenden Regelungen finden Sie in der Grafik.
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