Bürgerbüro
Beglaubigungen
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Melanie Stein | 02504 13244 | ![]() |
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Frau Silke Ledderer | 02504 13244 | ![]() |
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Frau Babette Mietke | 02504 13218 | ![]() |
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Frau Annette Wüllner | 02504 13224 | ![]() |
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Frau Julia Kröker | 02504 13243 | ![]() |
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Frau Anna Militz | 02504 13242 | ![]() |
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Bescheinigungen, Zeugnisse, etc., sowie Unterschriften und Handzeichen werden gegen Entrichtung einer Gebühr im Bürgerbüro amtlich beglaubigt.
Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen, etc.
Um eine amtliche Beglaubigung vornehmen zu können, werden das Original und eine oder mehrere Kopien benötigt. Kopien dürfen für eine Beglaubigung nur einseitig auf DIN-A4-Größe angefertigt sein. Kopien für Beglaubigungen sind im Bürgerbüro kostenlos.
Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
Unterschriften und Handzeichen können beglaubigt werden, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die Unterschrift sollte grundsätzlich im Bürgerbüro geleistet werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Anerkennung der Unterschrift. Dazu ist die Vorlage eines Vergleichsdokumentes, z.B. Personalausweis oder Reisepass, notwendig.
Ausnahme:
Unterschriften ohne zugehörigen Text oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können gemäß § 129 BGB nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen ist eine Beglaubigung von einem Notar erforderlich. Daher müssen sich die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros mit dem Inhalt des Schriftstückes, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.
Unterschriften unter Texte, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, dürfen ebenfalls nicht beglaubigt werden.
Beglaubigungen von Urkunden
Das Bürgerbüro darf keine Urkunden beglaubigen. Beglaubigungen für Urkunden liegen in der Zuständigkeit von Notaren.
Personenstandsurkunden der Standesämter dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen sind die Standesämter zuständig, die seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt haben. Sollte es sich um eine nicht wiederzubeschaffende Personenstandsurkunde handeln, darf als Ausnahme eine Beglaubigung vorgenommen werden. Schriftstücke aus mehreren Blättern, dessen ursprünglicher Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist, dürfen nicht beglaubigt werden. Das gilt auch für Urkunden, die in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original des Schriftstückes benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt je Einheit 3,75 Euro. Zu beglaubigende Schriftstücke werden im Bürgerbüro kostenlos fotokopiert.
Für die Beglaubigung von Unterschriften werden 2,00 Euro Gebühren erhoben.
Tipp:
Die im Bürgerbüro anfallenden Gebühren können Sie per EC-Kartenzahlung entrichten.