Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Es ist das Bauantragsformular für „Werbeanlagen“ zu verwenden.
Es ist das Bauantragsformular für „Abbruch“ zu verwenden.
Mit einem Antrag auf Vorbescheid kann eine rechtsverbindliche Auskunft darüber eingeholt werden, ob ein Grundstück (z.B. auch vor dem beabsichtigten Erwerb) bebaut werden kann.
Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer (zur Zeit 2 Jahre). Somit gibt ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens.
In erster Linie wird bei Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.
Der Bauantrag wird in mindestens 3-facher Ausfertigung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, Kreis Warendorf, oder bei der Stadt Telgte eingereicht. Die Stadt Telgte gibt zu dem beantragten Vorhaben eine Stellungnahme aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab und leitet diese an die zuständige Baugenehmigungsbehörde zur Entscheidung bzw. Genehmigung weiter.
Der Ausschuss für Planen und Bauen, Umland und Umwelt der Stadt Telgte behält sich das Einvernehmen für bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich vor.
Die zuständige Baugenehmigungsbehörde, Kreis Warendorf, prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften. Bei bestimmten Bauvorhaben werden ggf. noch weitere Institutionen beteiligt, z.B. staatliches Gewerbeaufsichtsamt, untere Wasserbehörde, Straßenbauamt, Naturschutzbehörde oder die Denkmalbehörde.
Eine Genehmigung oder Ablehnung des Bauantrages wird ausschließlich vom Kreis Warendorf als zuständige Baugenehmigungsbehörde ausgestellt.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag, sofern sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert hat, jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben.
„Werbeanlage“
Für den Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Es gelten die gleichen Vorgaben, die unter Punkt „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)“ aufgeführt sind.
Es ist das Bauantragsformular für „Werbeanlagen“ zu verwenden.
Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben.
„Abbruch"
Für den Abbruch einer baulichen Anlage ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Es gelten die gleichen Vorgaben, die unter Punkt „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)“ aufgeführt sind.
Es ist das Bauantragsformular für „Abbruch“ zu verwenden.
Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben.
„Bauvoranfrage“
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sogenannter „Vorbescheid“ beantragt werden.
Mit einem Antrag auf Vorbescheid kann eine rechtsverbindliche Auskunft darüber eingeholt werden, ob ein Grundstück (z.B. auch vor dem beabsichtigten Erwerb) bebaut werden kann.
Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer (zur Zeit 2 Jahre). Somit gibt ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung eines Bauvorhabens.
Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben stark von der Umgebungsbebauung abweicht oder zu einzelnen problematischen Situationen eines Bauvorhabens eine verbindliche Auskunft eingeholt werden soll.
Der Antrag auf einen Vorbescheid ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde Kreis Warendorf oder bei der Stadt Telgte einzureichen. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die zuständige Baugenehmigungsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.
Die zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben.