Bauvorhaben
Hierunter fallen bestimmte bauliche Einrichtungen, für deren Errichtung oder Änderung im Sinne der Bauordnung keine Baugenehmigung notwendig ist, z.B. Gartenhäuser bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt, Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m², usw.
Hierunter fallen bestimmte bauliche Anlagen für dessen Errichtung oder Änderung im Sinne der Bauordnung keine Baugenehmigung notwendig ist, z.B. Wasserheizungsanlagen, Wärmepumpen, Abwasseranlagen, usw.
Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, sofern die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Mit Durchführung eines Bauvorhabens in der Genehmigungsfreistellung wird der Stadt Telgte das geplante Bauvorhaben nur „angezeigt“. Die von Ihnen vorgelegten Bauvorlagen unterliegen keiner Prüfpflicht durch die Stadt Telgte.
In der Regel wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.
Einzelfragen können bereits vor Einreichen eines Bauantrages geklärt werden. Hierzu kann eine so genannte „Bauvoranfrage“ gestellt werden, zu der ein positiver oder negativer „Vorbescheid“ erstellt wird.
Die Vorhaben, für die ein reguläres Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten durchgeführt werden muss, sind im § 68 BauO NW aufgeführt, z.B. Hochhäuser Kindergärten, Kirchen, Versammlungsstätten, usw.
Genehmigungsfreie Vorhaben:
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)
Hierunter fallen bestimmte bauliche Einrichtungen, für deren Errichtung oder Änderung im Sinne der Bauordnung keine Baugenehmigung notwendig ist, z.B. Gartenhäuser bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt, Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m², usw.
Nähere Informationen zu genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 65 BauO NRW finden Sie hier.
Genehmigungsfreie Anlagen (§ 66 BauO NRW)
Hierunter fallen bestimmte bauliche Anlagen für dessen Errichtung oder Änderung im Sinne der Bauordnung keine Baugenehmigung notwendig ist, z.B. Wasserheizungsanlagen, Wärmepumpen, Abwasseranlagen, usw.
Nähere Informationen zu genehmigungsfreien Anlagen gemäß § 66 BauO NRW finden Sie hier.
Genehmigungsbedürftige Vorhaben:
Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, sofern die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Mit Durchführung eines Bauvorhabens in der Genehmigungsfreistellung wird der Stadt Telgte das geplante Bauvorhaben nur „angezeigt“. Die von Ihnen vorgelegten Bauvorlagen unterliegen keiner Prüfpflicht durch die Stadt Telgte.
Nähere Informationen zur Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW erhalten Sie hier.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
In der Regel wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.
Der Neubau oder die Änderungen von baulichen Anlagen (sofern sie nicht unter die Genehmigungsfreistellung fallen oder ein Sonderbau-Vorhaben darstellen), Werbeanlagen und Abbrüche müssen im vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Einzelfragen können bereits vor Einreichen eines Bauantrages geklärt werden. Hierzu kann eine so genannte „Bauvoranfrage“ gestellt werden, zu der ein positiver oder negativer „Vorbescheid“ erstellt wird.
Nähere Informationen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erhalten Sie hier.
Reguläres Baugenehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)
Die Vorhaben, für die ein reguläres Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten durchgeführt werden muss, sind im § 68 BauO NW aufgeführt, z.B. Hochhäuser Kindergärten, Kirchen, Versammlungsstätten, usw.