Schülerbeförderung
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten, wenn die Länge des Schulwegs mehr als...
- 2,0 km für Primarstufe (Klasse 1 - 4)
- 3,5 km für Sekundarstufe I
- Klasse 5 - 9 beim Gymnasium
5,0 km für Sekundarstufe II (Stufe 10 - 13) beträgt.
Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung (Haustür) der Schülerin/des Schülers und dem nächstgelegenem Eingang des Schulgrundstückes.
oder
-
für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer geistigen Behinderung oder einer körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzt werden muss. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung vorzubringen, die Aufschluss über die Dauer und Umfang der Behinderung gibt und bestätigt, dass die Benutzung eines Verkehrsmittels zwingend geboten ist. Im Zweifel kann ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.
oder
- der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet ist.
Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
Informationen für Schüler/-innen aus anderen Städten und Gemeinden:
Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) anfallen würde.
Weiter ist Folgendes zu beachten:
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat Vorrang vor den anderen Beförderungsarten, z. B. der Beförderung mit privaten Fahrzeugen. Auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel ist zumutbar.
Der Stadt Telgte obliegt nicht die Pflicht zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur jeweiligen Schule, sondern nur die Kostenerstattungspflicht für die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat bei der zuständigen Schule zu stellen. Nach der Überprüfung der Daten durch die Schule wird der Antrag zur Entscheidung an die Abt. Bildung, Familie, Generationen und Kultur weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.